Zutritt mit dem Blindenführhund
Leider kommt es immer wieder vor, dass blinden oder sehbehinderten Menschen der Zugang zu Restaurants, Arztpraxen oder Lebensmittelgeschäften verweigert wird, wenn sie ihren Blindenführhund mitnehmen möchten. Dabei wissen die Verantwortlichen häufig nicht, dass der Blindenführhund nach §33 des Sozialgesetzbuchs, fünftes Buch, offiziell als medizinisches Hilfsmittel zählt. Er ist somit vergleichbar mit einem Rollstuhl oder einem weißen Langstock.
Wird einem Menschen mit Behinderung die Mitnahme seines Assistenzhundes verweigert, so stellt dies – nach Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetz – sogar eine unzulässige Diskriminierung dar (§§ 3 Abs. 2, 19 AGG). Auch in Artikel 9 der Behindertenrechtskonvention wird darauf hingewiesen, dass die zu ergreifenden Maßnahmen, Barrierefreiheit herzustellen, auch tierische Assistenz einschließen.
Bundesministerium bestätigt Zugangsrecht
Oft führen Lebensmittelunternehmer hygienische Gründe an, wenn sie behinderten Menschen, die von Blindenführhunden oder anderen Assistenzhunden begleitet werden, den Zutritt zu ihren Betrieben verweigern. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) weist darauf hin, dass laut einer EU-Verordnung der Zugang von Haustieren zu Räumen, in denen Lebensmittel zubereitet oder gelagert werden, vermieden werden muss. Die Begleitung behinderter Menschen durch Assistenzhunde stellt hier jedoch einen Sonderfall dar. Diese Hunde besitzen ein Zugangsrecht, da das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen schwerer wiegt. Zudem sind Assistenzhunde aufgrund ihrer guten Ausbildung auch sehr diszipliniert und werden darüber hinaus regelmäßig tierärztlich betreut, was Bedenken bezüglich der Hygiene auflöst.
Kein Hygieneproblem in Arztpraxen oder Krankenhäusern
Bereits 1996 vertrat Prof. Henning Rüden vom Hygieneinstitut der Freien Universität Berlin die Auffassung, dass bei Beachtung einiger Empfehlungen ein Verbot von Blindenführhunden in Praxis- und Krankenhausräumen aus infektionspräventiven Gründen nicht gerechtfertigt ist. Dieser Ansicht schlossen sich mehrere kassenärztliche Vereinigungen und Krankenhausgesellschaften an. In der Zwischenzeit wurden die Ausführungen von Prof. Rüden auch vom Robert-Koch-Institut bestätigt.
Nötige Voraussetzungen für eine Mitnahme von Assistenzhunden:
- Der Hund muss ein speziell ausgebildeter Führhund und als solcher mit dem Führgeschirr gekennzeichnet sein.
- Er darf nicht krank, verletzt oder von Parasiten befallen sein.
- Personal und Patienten dürfen den Hund weder streicheln noch mit ihm spielen.
- Bei einem Besuch im Krankenhaus befindet sich der Patient nicht auf einer Intensiv- oder Isolierstation.
- Er und seine Mitpatienten haben keine Hundephobie oder –allergie.
(Quelle: DBSV)
<link http: www.bmel.de de ernaehrung sicherelebensmittel hygiene _texte external-link-new-window external link in new>HIER können Sie die Stellungnahme des Bundesministeriums (BMEL) nachlesen.
Auf den <link http: www.dbsv.org rechtsfragen-zum-blindenfuehrhund.html external-link-new-window external link in new>Spezialseiten des DBSV erhalten Sie zudem weitere Informationen zum Thema – darunter nützliche Kontaktdaten bei Zutrittsproblemen mit dem Assistenzhund sowie eine Auflistung von Unternehmen, die einen problemlosen Zugang mit Assistenzhund garantieren.
Einen kurzen Überblick über die Blindenführhundausbildung und ihre Geschichte sowie Hinweise, wie Sie Blindenführhunde und ihre Halter unterstützen können, finden Sie <link internal-link internal link in current>HIER.