Richtiges Verhalten bei einem E-Roller-Unfall

10 Tipps bei ungeklärten Haftungsfragen

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Wer haftet, wenn jemand über einen auf dem Gehweg liegenden E-Roller stolpert und sich verletzt? Weil diese Frage ungeklärt ist, haben Selbsthilfeorganisationen blinder und sehbehinderter Menschen 10 Tipps veröffentlicht, was nach einem E-Roller-Unfall zu beachten ist. Auch nicht behinderte Fußgängerinnen und Fußgänger sollten sie beherzigen, um so die Chance zu erhöhen, Ansprüche durchzusetzen.

Seit ihrer Zulassung im Juni 2019 haben E-Roller (auch E-Scooter, E-Tretroller oder Elektro-Tretroller genannt) zu zahlreichen Unfällen sehbehinderter und blinder Menschen geführt. Dabei ist eine gefährliche Gesetzeslücke deutlich geworden: Wenn jemand über einen auf dem Gehweg liegenden E-Roller stolpert und sich verletzt, ist die Haftungsfrage völlig ungeklärt. Weder die Verleihfirmen bzw. deren Versicherungen noch die Kommunen sehen sich in so einem Fall in der Verantwortung.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV), der Deutsche Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf (DVBS) und PRO RETINA Deutschland haben deshalb zehn Tipps veröffentlicht, wie man sich als Opfer eines E-Roller-Unfalls richtig verhält (www.woche-des-sehens.de/e-roller). So sollte man nicht nur die Polizei hinzuziehen, sondern unbedingt das Verleihunternehmen (Farbe, Aufschrift) und das kleine Versicherungskennzeichen (3 Zahlen, 3 Buchstaben) am Heck des E-Rollers feststellen bzw. feststellen lassen. Auch aussagekräftige Beweisfotos der Unfallstelle und -situation sowie der Umgebung erhöhen die Chance, Ansprüche durchzusetzen.

Die Tipps wurden von der rbm (Rechte behinderter Menschen) gGmbH, der Rechtsberatungsgesellschaft des DBSV, zusammengestellt.

DBSV, DVBS und PRO RETINA engagieren sich gemeinsam in der jährlichen Informationskampagne „Woche des Sehens“ sowie im „Gemeinsamen Fachausschuss für Umwelt und Verkehr“. Letzterer hat Anforderungen an den Verleih von E-Rollern formuliert, um die selbstständige Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen zu gewährleisten. Dazu gehört, dass E-Roller nicht auf nutzbaren Gehwegbereichen abgestellt werden dürfen, sondern nur auf extra ausgewiesenen Abstellflächen. Die Kommunen können entsprechende Regelungen durchsetzen, weil das Verleihen von E-Rollern eine Sondernutzung des Straßenraums darstellt, die genehmigungspflichtig ist und mit Auflagen verbunden werden kann.
 

Pressekontakt:

Volker Lenk
E-Mail: pressenoSpam@noSpamwoche-des-sehensnoSpam.de 
Tel.: 030 / 28 53 87-140 und 0163 / 486 30 34
Fax: 030 / 28 53 87-275

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